Rz. 44

Der Gerichtsvollzieher kann bei der Sachpfändung gegen den Schuldner in Gegenstände bei einem Dritten nur pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Andernfalls muss der Gläubiger den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung gegen den Dritten pfänden (§ 846 ZPO). Der Dritte ist dem Schuldner zur Herausgabe des Besitzes an der Sache verpflichtet, wenn er diesen Gegenstand z.B. gemietet, gepachtet oder ausgeliehen hat. Diese Herausgabeansprüche sind gerichtet auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes.

 

Rz. 45

Besteht dagegen zwischen dem Schuldner und Drittschuldner nur ein schuldrechtlicher Vertrag, ist der Dritte dem Schuldner gegenüber nur zur Leistung verpflichtet, z.B. aus einem Kaufvertrag. Diese Leistungsansprüche sind gerichtet auf Übertragung des Eigentums.[36]

 

Rz. 46

Gleichzeitig – oder später – ist bei der Pfändung eines solchen Anspruchs anzuordnen, dass die Sache an den Gerichtsvollzieher herauszugeben ist (§ 847 Abs. 1 ZPO).[37] Die Verwertung erfolgt dann nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen (§ 847 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 47

Da ein Gegenstand nur dann verwertet bzw. gepfändet werden kann, wenn er als solcher der Pfändung unterliegt, kann auch der Herausgabe- oder Leistungsanspruch nur gepfändet werden, wenn er nicht auf unpfändbare Sachen gem. § 811 Abs. 1 ZPO gerichtet ist oder auf Gegenstände, die nach § 865 ZPO nur der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (Zubehör), oder wenn die die Sache selbst keinen eigenen Vermögenswert hat (Hypothekenbrief, Sparkassenbuch, Kfz-Brief).[38]

[36] Vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 846 Rn 2.
[37] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 847 Rn 2.
[38] Vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 847 Rn 1.

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