Rz. 9

Der RSV trägt die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der

Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, § 5 Abs. 1f) ARB 94.

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