Rz. 196

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II wird vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch gegen einen Dritten für die Zeit hat, für die er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht. Der Übergang des Anspruchs impliziert, dass das, was der Sozialhilfeträger an den Hilfebedürftigen als Leistung erbringt, geeignet war, einen Lebensunterhaltsbedarf (§§ 19 ff. SGB II) zu decken, denn nur dann ist ein Anspruchsübergang gerechtfertigt. Der Übergang ist daher immer dann ausgeschlossen, wenn der vom Sozialleistungsträger anerkannte Bedarf nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist.

 

Rz. 197

Sozialhilfeleistungen und Anspruch müssen zeitlich miteinander kongruent sein. Es ist festzustellen, was der konkrete Bedarf in welchem Zeitraum ist und welche konkrete sozialrechtliche Leistung daraufhin erbracht worden ist. Mit welchem konkreten Anspruch korreliert dieser Bedarf zeitlich? Die Verrechnungszeiträume müssen identisch sein.[336] In jedem Fall ist eine konkrete Zuordnung des sozialhilferechtlichen Leistungsaufwandes zu dem konkreten Anspruch erforderlich.[337] Es kommt dabei auf den Bewilligungszeitraum an, nicht auf den Tag der Entscheidung und auch nicht auf den Tag des Empfangs der Leistung.

 

Rz. 198

§ 33 Abs. 3 SGB II regelt die Geltendmachung des übergangenen Anspruchs in zeitlicher Hinsicht. Für die Vergangenheit kann der Leistungsträger außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch gegen den Dritten geltend machen, zu welcher er dem Verpflichtenden schriftlich mitgeteilt hat, dass er Leistungen an den Berechtigten erbringt. Durch die Rechtswahrungsanzeige wird sozialrechtlich Verzug begründet und mit dem Zugang der Rechtswahrungsanzeige kann der Sozialleistungsträger die Wirkung des Übergangs eines Anspruches in Kraft setzen.

[336] Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern, Teil B, Rn 20.
[337] Vgl. auch zur Regelung im SGB XII Plagemann/Mittelmann, Anwaltshandbuch Sozialrecht, zu § 93 SGB XII, 1353 Rn 87.

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