Rz. 106

Auch die nicht erzwingbare Zustimmung der nichteinsatzverpflichteten Miteigentümer kann der Verwertung eines unangemessenen Hausgrundstücks entgegenstehen.[169] Entsprechendes gilt für andere Miteigentumsanteile.[170] Die theoretische Möglichkeit der Verwertung – z.B. in der Form der Teilungsversteigerung – ersetzt nicht die Feststellung der konkreten Verwertungsmöglichkeit im Einzelfall. Nicht jede Immobilie ist konkret durch Teilungsversteigerung auf dem Markt unterzubringen. Das gilt insbesondere, wenn sie noch hoch belastet ist (§§ 44, 52 ZVG).

Wenn die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft nach § 749 BGB nicht möglich ist, weil dieser der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen einer besonderen Härte entgegensteht,[171] so bleibt der Miteigentumsanteil zwar grundsätzlich immer noch verwertbar, hat aber ggf. keinen wirtschaftlichen Wert und soll deshalb nicht als Vermögen angerechnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge