Rz. 81

Das BVerwG hat entscheiden, dass es sich bei Sterbegeld i.S.d. § 18 BeamtVG (§ 122 BBG a.F.), soweit es dazu dient, die Kosten der Beerdigung und ggf. der letzten Krankheit des verstorbenen Beamten zu decken, um eine ausdrücklich anderweitig zweckbestimmte, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von einem hierzu verpflichteten oder ermächtigten Verwaltungsträger erbrachte und daher gem. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II berücksichtigungsfreie Einnahme handelt.

Ein etwaiger Überschuss, der dazu bestimmt ist, der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse (z.B. Umzug von der bisherigen Wohnung in eine kleinere und billigere Wohnung) zu erleichtern, soll dagegen berücksichtigungsfähiges Einkommen darstellen.[126]

[126] BVerwG v. 30.9.1974 – Az.: VI C 34/72, BVerwGE 47, 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge