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Nach § 33 Abs. 4 SGB II kann der Sozialhilfeträger den kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch dann wieder abtreten lassen.

Um dem Einwand zu begegnen, die treuhänderische Rückerstattung sei nach § 32 Abs. 1 SGB I nichtig, weil sie dem Leistungsberechtigten das Prozess- bzw. Kostenrisiko für die Geltendmachung der rückübertragenen Ansprüche auferlege, wurde der Sozialhilfeträger in § 33 Abs. 4 S. 2 SGB II verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, mit denen der Leistungsempfänger "dadurch" selbst belastet wird. In der Praxis spielt dies Konstellation bei Erbfall und Schenkung so gut wie keine Rolle.

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