Rz. 192

Die Leistungen müssen "erbracht" worden sein. Ob die darlehensweise Gewährung von Leistungen an den Leistungsberechtigten ausreicht, ist streitig.[328] Z.T. wird bejaht, dass Darlehen und Anspruchsübergang nebeneinander möglich sind. Nach diesseitiger Ansicht sind Darlehen und Anspruchsübergang unterschiedliche Mittel des "Sozialhilferegresses". Ist der Leistungsbezieher bereits selbst Inhaber eines vermögenswerten Rechtes, ohne daraus schon Mittel erlangt zu haben (z.B. Eigentümer einer nicht geschonten Immobilie nach § 24 Abs. 5 SGB II), kommt ein Darlehen in Betracht. Muss er einen Anspruch erst gegen einen Dritten realisieren (z.B. aus einem Nießbrauch), kommt der Anspruchsübergang in Betracht. Auf jeden Fall reicht es nicht aus, dass die Leistungen nur bewilligt worden sind. Auch vorläufige Leistungen reichen nicht aus.[329]

 

Rz. 193

Wem die Leistungen erbracht worden sein müssen, regelt § 33 SGB II nicht in hinreichender Klarheit. Das tangiert auch die Regelung, dass der Anspruch nur bis zur Höhe geleisteter Aufwendungen übergeht und die konkrete Leistungserbringung kausal auf die Nichtleistung zurückgehen muss. Dabei stellt sich die Frage, welche "geleisteten" Aufwendungen für wen konkret vom Anspruchsübergang umfasst sind.

Die Rechtsprechung folgt der rechtssystematisch richtigen Lösung. Zwischen dem Leistungsempfänger und dem Anspruchsberechtigten muss Personenidentität bestehen. Demzufolge kommt es ausschließlich auf die gerade für den Berechtigten erbrachten Leistungen an (vgl. aber § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II).

[328] Ablehnend Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern, Teil C Rn 9; bejahend Tapper, Der grundsicherungsrechtliche Anspruchsübergang, 97 f.; differenzierend unter Darstellung unterschiedlicher Auffassungen; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Schütze, § 33 SGB II Rn 2b.
[329] Tapper, Der grundsicherungsrechtliche Anspruchsübergang, 100.

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