Rz. 147

Bei der Prüfung der besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in den anderen Absätzen als Privilegierungstatbestände erfasst sind, zu berücksichtigen. Sie müssen dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte – wie sie im SGB XII gefordert wird – und erst recht als die mit einer Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte.[256]

Auf die Herkunft des Vermögens kommt es in der Regel nicht an.[257] Dass ein bestimmter Vermögensgegenstand aus einer Schenkung oder einem Erbfall stammt, begründet noch keine besondere Härte.[258]
Die Verwertung eines Erbanteils durch Erbauseinandersetzung ohne außergewöhnliche Besonderheiten ist keine besondere Härte.[259]
Die Verwertung eines Hauses in Form des Verkaufs einer abteilbaren Fläche begründet ohne weitere besondere Umstände keine besondere Härte. Der mit der Verwertung eines unangemessen großen Hausgrundstücks verbundene Einschnitt ist als Ausfluss des Nachranggrundsatzes grundsätzlich hinzunehmen.[260]
Der Verwendungszweck eines Vermögensgegenstandes begründet nicht per se eine Härte. Der Vortrag, eine Immobilie diene als Altersvorsorge, begründet keine Härte, weil der Gesetzgeber die Eigenvorsorge bereits in § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB II gesondert geregelt hat.[261]
 

Rz. 148

Fraglich und bisher ungeklärt ist, ob es eine Härte darstellt, wenn man gegen die Verwertung einer Immobilie einwendet, dass man von dem Verkaufserlös auf dem Markt kein angemessenes Wohneigentum mehr erwerben kann. Das OVG Hamburg hat in einer alten Entscheidung zum BSHG entschieden, dass dem Hilfeempfänger aus der Verwertung eines grundsätzlich verwertbaren Grundstücks kein Betrag verbleiben muss, der ihm den Erwerb eines in das Schonvermögen fallenden Eigenheims ermöglicht.[262] Das OVG Lüneburg hat in einer Entscheidung zum BSHG dagegen ausgeführt:

Zitat

"Es bleibt einem Hilfeempfänger unbenommen, ein größeres Grundstück zu veräußern und den Veräußerungserlös teilweise für den Erwerb eines "kleinen Hausgrundstückes" einzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger Schonvermögen besessen hat, wegen einer einschneidenden Änderung seiner Lebensverhältnisse gezwungen ist, das Vermögen zu verwerten, und den Verwertungserlös im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verwertung dazu verwendet, einen gemäß § 88 Abs. 2 BSHG geschützten Vermögensgegenstand zu erwerben."[263]

Grundsätzlich gibt es eine Tendenz, den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum – z.B. aus zugeflossen Erbschaftsmitteln – nicht "zu missbilligen",[264] sondern ihn als vernünftige Maßnahme der Alterssicherung[265] anzunehmen. Es ist deswegen nicht ausgeschlossen, im Einzelfall mit einer Härtefallargumentation durchzudringen.

[257] Eicher/Luik/Lange, SGB II, § 12 Rn 116; LSG Sachsen v. 29.3.2018 – Az.: L 3 BK 14/17 B ER.
[258] Eicher/Luik/Lange, SGB II, § 12 Rn 116.
[261] LSG Bayern v. 29.3.2018 – Az.: L 3 BK 14/17 B ER.
[262] OVG Hamburg v. 13.12.1985 – Az.: Bf I 9/85, juris.
[263] OVG Lüneburg v. 26.2.1988 – Az.: 4 B 435/87, juris.
[264] LSG Niedersachsen-Bremen v. 12.12.2018 – Az.: L 13 AS 111/17, juris.
[265] LSG Berlin Brandenburg v. 10.7.2007 – Az.: L 5 B 410/07 AS ER, juris; vgl. LSG NRW v. 23.6.2020 – Az.: L 2 AS 1936/19, das für eine zu große Immobilie anspricht, "dass eine Wohnung aus dem Verkaufserlös zu finanzieren gewesen wäre."

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