Rz. 103

Ein Miterbe kann über seinen Erbanteil verfügen, ihn verkaufen und verpfänden. In der Praxis kommt dies so gut wie nicht vor. Eine Verwertung am allgemeinen Markt kommt daher eher nicht in Betracht, sondern allenfalls innerhalb der Erbengemeinschaft. Da die Miterben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können, ist eine Verwertung bei dauerhafter und ernstlicher Weigerung, den Nachlassgegenstand zu verkaufen, im Bewilligungszeitraum aber kaum anzunehmen. So hat das LSG NRW für ein Sechstel Erbanteil an einem Nachlass, der nur aus einem Hausgrundstück besteht und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft kein Interesse am Kauf des Erbanteils haben, entschieden, dass für einen Ein-Sechstel-Anteil an einem Hausgrundstück kein Markt für den Verkauf an einen Dritten besteht.[165]

Die h.M. verlangt vom Miterben, dass er Verwertungsbemühungen unternehmen muss. Tut er dies nicht, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis. Lässt sich ein solches Verwertungsverlangen nicht feststellen, geht dies zu seinen Lasten.

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