Rz. 33

Um Einkommen und Vermögen voneinander zu unterscheiden, ist wie im SGB XII nach der "modifizierten" Zuflusstheorie vom tatsächlichen Zufluss eines wirtschaftlich relevanten Mittels auszugehen.[56] Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls.[57] Dieser Antrag wirkt zurück auf den ersten Tag des Antragsmonats (§ 37 SGB II). Auf die Uhrzeit des Zuflusses an einem Tag kommt es nicht an.[58]

 

Hinweis

Von der Antragstellung "gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass den potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen. Dazu zählt, dass die Folgen eines einmal gestellten Leistungsantrags für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der Rechtsprechung des BSG durch seine Rücknahme nachträglich nicht mehr zu beseitigen sind."[59]

 

Rz. 34

Die Einkommens-/Vermögensqualität einer Einnahme wird nach dieser Theorie danach bestimmt, dass alles, was jemand erst nach Antragstellung wertmäßig hinzu erhält, Einkommen ist. Vermögen ist demgegenüber alles, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte.[60] Bedarfsdeckend angerechnet werden kann das Erlangte erst, wenn es tatsächlich zugeflossen ist und somit zur Bedarfsdeckung geeignet ist.[61]

Beispiele für Einkommen:

Der Zufluss von Geld aus einer Lebensversicherung im Leistungszeitraum/nach Antragstellung, deren Bezugsberechtigter der Leistungsberechtigte war.[62]
Der Zufluss einer Schenkung von Geld im Leistungszeitraum/nach Antragstellung.[63]

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