Rz. 57

Auch im SGB II gelten das Faktizitätsprinzip und das Gegenwärtigkeitsprinzip. Einnahmen können – wie im SGB XII – nur dann bedarfsdeckend angerechnet werden, wenn sie zum einen Bedarfsdeckungsqualität haben und wenn sie zum anderen "bereite" Mittel sind.[88] Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen.[89] Eine fiktive Zurechnung kommt nicht in Betracht.

Beispiel: Der Anspruch des Grundsicherungsberechtigten gegen den Testamentsvollstrecker ist im Rahmen des § 11 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, fällig ist und in angemessener Zeit realisiert werden kann.[90]

Einkommen kann allerdings dann nicht mehr leistungsmindernd zugrunde gelegt werden, wenn es tatsächlich wegen besonderen Verbrauchsverhaltens bzw. einer "eigenverantwortlichen Verwendungsentscheidung"[91] des Hilfesuchenden nicht mehr zur Verfügung steht.[92]

 

Rz. 58

Insgesamt kann auf die Ausführungen zum SGB XII Bezug genommen werden. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung zu den "bereiten" Mitteln nur für laufende Bewilligungsabschnitte gilt, nicht aber für Rückforderungen.[93]

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