Rz. 142

Nicht jeder unangemessene Vermögensgegenstand ist in jedem Fall zu verwerten. Zum Abschluss bedarf es stets einer Prüfung und Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte, bei der das verwertbare Vermögen des Hilfebedürftigen den Absetzungsbeträgen des § 12 Abs. 2 SGB II gegenübergestellt werden. "Denn andernfalls wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen – isoliert betrachtet – unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist."[248]

[248] LSG NRW v. 17.7.2019 – Az.: L 12 AS 2262/14 ZVW; LSG Bayern v. 29.3.2018 – Az.: L 3 BK 14/17 B ER.

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