Rz. 144

Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Es ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen.

Es ist festzustellen, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dem ist der Substanzwert gegenüberzustellen. Künftige Gewinnaussichten bleiben dabei außer Betracht.[250] Eine absolute Grenze lässt sich aber nicht ziehen.[251] "Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen."[252]

 

Rz. 145

Bei der Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung eines ererbten Hauses kommt es nicht darauf an, ob und welchen Wertverlust ein Hausgrundstück seit seiner Erstellung bis zum Erbfall erlitten hat. Es kommt allein auf den möglichen Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Antragstellung an. Ein weitergehender Schutz von Vermögen, das nicht die (frühere) eigene wirtschaftliche Position des Hilfebedürftigen widerspiegelt, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht gerechtfertigt.[253]

Auch die Verwertung eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht in jedem Fall als Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft anzusehen. Ein objektiver Markteilnehmer würde die Aufrechterhaltung einer Erbengemeinschaft als unwirtschaftlich ansehen und reagieren, wenn der Nachlassgegenstand keinerlei Nutzungsmöglichkeit erfährt und sein Unterhalt zusätzliche Kosten mit sich bringt.[254] "Sofern eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung an der Weigerung eines Miterbens scheitert, bleibt für den Hilfebedürftigen wie für jeden anderen ökonomisch handelnden Marktteilnehmer keine andere wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit der Verwertung des Erbteils als die streitige Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt umso mehr, als die auf den Teilungsvorschriften der §§ 2042 Abs. 2, 2046 – 2048 BGB beruhende gesetzliche Regelung in der Praxis einen "heilsamen Einigungsdruck" auf die Miterben ausübt (und so im Laufe streitiger Verfahren vielfach eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann."[255]

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