Rz. 162

§ 24 Abs. 1 SGB XII ermöglicht Darlehensleistungen, wenn ein von den Regelbedarfen umfasster Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsdeckung muss unabweisbar geboten sein. Und auf keine andere Art gedeckt werden können. Es stellte sich bisher häufig wie im SGB XII die Frage, ob dann, wenn der Hilfesuchende Mittel aus Erbfall oder Schenkung "verprasst", nicht darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB V erbracht werden können, um ein solches Verhalten nicht zu begünstigen. Das Problem hat der Gesetzgeber[284] seit dem 1.1.2017 über § 24 Abs. 2 S. 2 SGB II gelöst.

[284] Artikel 1 – Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 BGBl I, 1824, 2718.

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