Rz. 241

In der Teilkaskoversicherung gedeckt sind Schäden durch Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile, insbesondere durch Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Aufbruchsspuren an der Tür zur Garage lassen allenfalls auf eine Vorbereitungshandlung schließen.[320] Versichert sind Schäden beim Versuch einer Entwendung.

 

Rz. 242

Nicht versichert sind diejenigen Schäden, die mutwillig anlässlich oder wegen eines fehlgeschlagenen Diebstahlsversuchs entstehen.[321]

 

Rz. 243

"Entwendung" ist jede widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt;[322] der Täter muss fremden Gewahrsam brechen und neuen Gewahrsam begründen; wurde der Gewahrsam aufgrund einer Täuschung übertragen, liegt ein – nicht versicherter – Betrug vor.[323]

 

Rz. 244

Ist ungeklärt, ob Diebstahl oder Betrug vorliegt, ist der Versicherer leistungsfrei;[324] kommt Diebstahl oder Unterschlagung durch den Mieter in Betracht, ist der Versicherer für die nicht versicherte Unterschlagung beweispflichtig.[325]

 

Rz. 245

Es liegt keine "Entwendung" bei erschlichener Probefahrt vor.[326]

Nach Auffassung des OLG Köln[327] liegt bei einer Probefahrt mit einem versicherten Motorrad nur eine Gewahrsamlockerung vor, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Motorrad für eine zeitlich und räumlich begrenzte Probefahrt in einer kleinen Wohngemeinde einem Dritten überlässt; grobe Fahrlässigkeit ist ausdrücklich verneint.

Wenn eine gemeinsame Probefahrt verabredet ist, der Täter dann aber plötzlich losfährt, liegt ein – versicherter – Trickdiebstahl vor, da allenfalls eine Gewahrsamslockerung eingetreten ist.[328]

 

Rz. 246

Es müssen bei "Entwendung" nicht die subjektiven Voraussetzungen einer mit Strafe bedrohten Handlung vorliegen; es genügt auch die irrtümliche Annahme, zur Wegnahme berechtigt zu sein.[329]

 

Rz. 247

Beim Diebstahlversuch sind nur die Schäden versichert, die durch die Entwendungshandlung verursacht werden, nicht Vandalismusschäden anlässlich des Diebstahlversuchs.[330]

[320] LG Dortmund, SP 1998, 329.
[321] BGH – IV ZR 212/05, VersR 2006, 968 = DAR 2006, 446 = NJW-RR 2006, 77.
[322] BGH, NJW 1993, 186 = zfs 1993, 126.
[323] OLG Karlsruhe, SP 1999, 21.
[324] OLG Jena, zfs 1999, 24.
[325] OLG Hamm, NVersZ 2000, 576.
[326] OLG Hamm, VersR 1985, 490; LG Bonn, VersR 1996, 1139; LG Göttingen, zfs 1990, 383; a.A. OLG München, das aber die grobe Fahrlässigkeit bejaht, VersR 1995 954; ebenso: OLG Düsseldorf, zfs 1999, 297 = r+s 1999, 230.
[327] 9 U 188/07, r+s 2008, 343 = zfs 2009, 94 = VersR 2008, 1640 = NJW-RR 2008, 1714.
[328] OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 482 = zfs 2001, 551; a.A. OLG Frankfurt, zfs 2002, 240.
[329] Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 36; BGH r+s 1995, 125.
[330] BGH – IV ZR 212/05, VersR 2006, 968 = DAR 2006, 446 = NJW-RR 2006, 77.

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