Rz. 300

Die Ersatzleistung des Versicherers bei einer Vollkasko- oder einer Teilkaskoversicherung ist in der Regel auf den Fahrzeugschaden begrenzt. Merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten oder Aufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges werden grundsätzlich nicht ersetzt. Auch werden Abzüge "neu für alt" gemacht.

In der Haftpflichtversicherung besteht die Leistungspflicht des Versicherers darin, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG).

I. Totalschaden (A.2.6 AKB 2008)

1. Definition

 

Rz. 301

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen (A.2.6.5 AKB 2008).

 

Rz. 302

Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert, dies gilt auch für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (A.2.18 AKB 2008).

 

Rz. 303

Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Fahrzeugteile zu erwerben (A.2.6.6 AKB 2008).

 

Rz. 304

Bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes sind die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

2. Mehrwertsteuer (A.2.9 AKB 2008)

 

Rz. 305

Für die Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer kommt es auf die steuerlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an. Wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht Bestandteil des erstattungsfähigen Wiederbeschaffungswertes.

 

Rz. 306

In A.2.9 AKB 2008 heißt es:

Zitat

"Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht".

 

Rz. 307

Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Reparatur nicht nachgewiesen wird. Diese Klausel ist wirksam.[451]

3. Rabatte (A.2.11 AKB 2008)

 

Rz. 308

Tatsächlich gewährte, aber auch mögliche Rabatte sind anzurechnen, insbesondere dann, wenn kein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung gegeben werden muss;[452] dies gilt auch für Werksangehörigenrabatte,[453] allerdings unter Abzug der darauf ruhenden Steuerlast.[454]

[452] OLG Hamm, VersR 1995, 1303; OLG Schleswig, VersR 1996, 1993; OLG Köln, VersR 1994, 95.
[453] OLG Celle, VersR 1996, 1136.
[454] OLG Düsseldorf, r+s 1996, 428.

4. Leasingfahrzeuge

 

Rz. 309

Bei Leasingfahrzeugen kommt es auf die Verhältnisse des Leasinggebers an, so dass dessen Vorsteuerabzugsberechtigung und Rabatte bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen sind.[455]

[455] BGH, r+s 1988, 255; BGH, r+s 1989, 317; BGH, VersR 1993, 1233; streitig, vgl. Bauer, Rn 1223 m.w.N.

5. Neupreis (A.2.6.2 AKB 2008)

 

Rz. 310

Die seit fast 20 Jahren nicht mehr angebotene Neupreisentschädigung ist wieder fakultativ eingeführt worden. Sie wird angeboten für Pkw, außer Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw. Wenn innerhalb einer vertraglich vereinbarten Anzahl von Monaten nach der Erstzulassung eine Zerstörung oder Verlust eintritt, wird der Neupreis gezahlt. Diese Neupreisentschädigung wird daran geknüpft, dass die Erstzulassung auf den Versicherungsnehmer erfolgt ist. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.

Auch hier gilt die Wiederherstellungsklausel (A.2.6.3 AKB 2008). Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Neuwert wird nur gezahlt, wenn sichergestellt ist, dass die Entschädigung innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeuges oder den Erwerb eines anderen Fahrzeuges verwendet wird.

II. Reparaturkosten (A.2.7 AKB 2008)

 

Rz. 311

Bei vollständiger und fachgerechter Reparatur werden die durch Rechnung nachgewiesen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gezahlt. Wird die Reparatur nicht oder nicht vollständig durchgeführt, beschränkt sich die Leistung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

 

Hinweis

Die 130 %-Rechtsprechung bei Haftpflichtschäden gilt nicht in der Fahrzeugversicherung, so dass Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigen, nicht ersetzt werden.[456]

[456] OLG Koblenz, r+s 2000, 1997 = VersR 2000, 1359.

III. Wiederauffinden nach Diebstahl – Monatsfrist (A.2.10 AKB 2008)

 

Rz. 312

Wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und die Rücknahme mit objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Versicherer Eigentümer des Fahrzeuges (A.2.10.3 AKB 2008).

 

Rz. 313

Die Rücknahme des Fahrzeuges nach Ablauf der Monatsfrist ist noch kein Verzicht auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes.[457] An einen entsprechenden "Verzichtvertrag" sind strenge Anforderungen zu stellen.[458]

 

Rz. 314

Der Versicherer hat die Rückführungskosten als Rettungskosten zu ersetzen.[459]

[457] BGH, r+s 1999, 40 = MDR 1999, 1135 = SP 1999, 349 = DAR 1999, 449 = VersR 1999, 1104.
[458] BGH, r+s 1999, 40; BGH, VersR 1998, 122.

IV. Zubehör (A.2.1.2 AKB 2008)

 

Rz. 315

Prämienfrei mitversichert sind fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug ...

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