Rz. 343

 

Beispiel 1

 
Reparaturkosten 6.000 EUR
Merkantiler Minderwert 500 EUR
Nutzungsentschädigung 400 EUR
Sachverständigenkosten 300 EUR
Abschleppkosten 200 EUR
insgesamt 7.400 EUR
Hierauf leistet die Vollkaskoversicherung (Fahrzeugschaden 6.000 EUR abzüglich Selbstbeteiligung 1.000 EUR) 5.000 EUR

Bei einer Mithaftungsquote von 50 % wäre es falsch, lediglich 50 % der vorgenannten Positionen gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Richtig ist vielmehr die Abrechnung nach Quotenvorrecht/Differenztheorie (siehe § 16 Rn 7 ff.).

 

Rz. 344

 

Der kongruente Fahrzeugschaden errechnet sich wie folgt – Beispiel 2

 
Reparaturkosten 6.000 EUR
Merkantiler Minderwert 500 EUR
Sachverständigenkosten 300 EUR
Abschleppkosten 200 EUR
insgesamt 7.000 EUR
Bei einer Mithaftungsquote von 50 % könnte der Versicherungsnehmer gegenüber dem Haftpflichtversicherer 3.500 EUR
geltend machen. Sein verbleibender, von der Kaskoversicherung nicht gedeckter (kongruenter) Schaden beträgt (7.000 ./. 5.000 EUR =) 2.000 EUR
so dass er in dieser Höhe einen Entschädigungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer hat.  
Bei einer Haftungsquote von 20 % beschränkt sich der Anspruch auf diese Quote des kongruenten Schadens (20 % von 7.000 EUR), also 1.400 EUR
 

Rz. 345

Außerdem erhält der Versicherungsnehmer vom Haftpflichtversicherer die jeweilige Quote der Nutzungsentschädigung oder Mietwagenkosten, der Kostenpauschale, des Verdienstausfalles und des Rückstufungsschadens.

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