Rz. 343
Beispiel 1
Reparaturkosten | 6.000 EUR |
Merkantiler Minderwert | 500 EUR |
Nutzungsentschädigung | 400 EUR |
Sachverständigenkosten | 300 EUR |
Abschleppkosten | 200 EUR |
insgesamt | 7.400 EUR |
Hierauf leistet die Vollkaskoversicherung (Fahrzeugschaden 6.000 EUR abzüglich Selbstbeteiligung 1.000 EUR) | 5.000 EUR |
Bei einer Mithaftungsquote von 50 % wäre es falsch, lediglich 50 % der vorgenannten Positionen gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Richtig ist vielmehr die Abrechnung nach Quotenvorrecht/Differenztheorie (siehe § 16 Rn 7 ff.).
Rz. 344
Der kongruente Fahrzeugschaden errechnet sich wie folgt – Beispiel 2
Reparaturkosten | 6.000 EUR |
Merkantiler Minderwert | 500 EUR |
Sachverständigenkosten | 300 EUR |
Abschleppkosten | 200 EUR |
insgesamt | 7.000 EUR |
Bei einer Mithaftungsquote von 50 % könnte der Versicherungsnehmer gegenüber dem Haftpflichtversicherer | 3.500 EUR |
geltend machen. Sein verbleibender, von der Kaskoversicherung nicht gedeckter (kongruenter) Schaden beträgt (7.000 ./. 5.000 EUR =) | 2.000 EUR |
so dass er in dieser Höhe einen Entschädigungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer hat. | |
Bei einer Haftungsquote von 20 % beschränkt sich der Anspruch auf diese Quote des kongruenten Schadens (20 % von 7.000 EUR), also | 1.400 EUR |
Rz. 345
Außerdem erhält der Versicherungsnehmer vom Haftpflichtversicherer die jeweilige Quote der Nutzungsentschädigung oder Mietwagenkosten, der Kostenpauschale, des Verdienstausfalles und des Rückstufungsschadens.
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