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Die Prämie ist eine Geldschuld und somit eine Schickschuld (§ 36 VVG). Einzahlungen beim Schalterbeamten, Abbuchung vom Konto oder Übersendung eines Schecks bewirken rechtzeitige Zahlung. Entscheidend für die rechtzeitige Zahlung ist die nachweisliche Einreichung des Überweisungsauftrages, nicht die Gutschrift beim Versicherer.[18]

[18] OLG Düsseldorf, DAR 1997, 112 = zfs 1997, 457; Prölss/Martin/Knappmann, § 33 VVG Rn 16 m.w.N.

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