Rz. 7

Die Aushändigung der für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges notwendigen Versicherungsbestätigung ("Doppelkarte") gilt als Zusage einer vorläufigen Deckung, aber nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und den Autoschutzbrief (B.2.1 AKB 2008)."

Der Versicherungsbestätigung, die in der Praxis kaum noch vorkommt, wird die Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer durch den Versicherer gleichgesetzt.

 

Rz. 8

Eine Deckungszusage muss gesondert vereinbart werden (B.2.2 AKB 2008).

Auch bei der vorläufigen Deckungszusage sind die Beratungs- und Dokumentationspflichten (§ 6 VVG und §§ 61, 62 VVG) zu beachten. Wird beispielsweise vorläufige Deckung für einen Neuwagen verlangt, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass auch für die Kaskoversicherung sofortiger Versicherungsschutz sinnvoll ist.[3]

 

Rz. 9

Grundsätzlich darf ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass sein Versicherungsantrag einheitlich behandelt wird. Wenn der Versicherungsnehmer daher neben der Haftpflichtversicherung auch den Antrag zum Abschluss einer Kaskoversicherung und/oder Unfallversicherung gestellt hat oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag beim Fahrzeugwechsel fortsetzen will, gilt die vorläufige Deckungszusage auch für die Kasko- und Unfallversicherung.[4]

 

Rz. 10

Auch eine "Blanko"-Bestätigungskarte, die der Versicherungsnehmer an das Straßenverkehrsamt weiterleitet, ohne das entsprechende Kästchen anzukreuzen, führt zum Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung, wenn dieser Versicherungsumfang telefonisch angefordert worden war.[5]

 

Rz. 11

Wird ein Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung gestellt und lediglich für die Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt, bedarf es keines besonderen Hinweises nach § 5 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherer schon vorher deutlich gemacht hat, dass er keinen Kaskoversicherungsschutz anbietet.[6]

[3] Stiefel/Maier/Stadler, AKB B.2 Rn 16.
[4] BGH, VersR 1986, 541; OLG Bamberg, SP 1996, 392; OLG Hamm, zfs 1997, 461 = SP 1997, 437 = VersR 1998, 710 = NJW-RR 1998, 27; OLG Düsseldorf, r+s 2000, 92 = VersR 2000, 1265.
[5] BGH, MDR 1999, 1383 = DAR 1999, 499 = NVersZ 2000, 233 = VersR 1999, 1274; a.A. OLG Hamburg, VersR 2001, 363.
[6] OLG Saarbrücken – 5 U 481/08, VersR 2010, 63.

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