Rz. 7
Die Aushändigung der für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges notwendigen Versicherungsbestätigung ("Doppelkarte") gilt als Zusage einer vorläufigen Deckung, aber nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und den Autoschutzbrief (B.2.1 AKB 2008)."
Der Versicherungsbestätigung, die in der Praxis kaum noch vorkommt, wird die Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer durch den Versicherer gleichgesetzt.
Rz. 8
Eine Deckungszusage muss gesondert vereinbart werden (B.2.2 AKB 2008).
Auch bei der vorläufigen Deckungszusage sind die Beratungs- und Dokumentationspflichten (§ 6 VVG und §§ 61, 62 VVG) zu beachten. Wird beispielsweise vorläufige Deckung für einen Neuwagen verlangt, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass auch für die Kaskoversicherung sofortiger Versicherungsschutz sinnvoll ist.[3]
Rz. 9
Grundsätzlich darf ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass sein Versicherungsantrag einheitlich behandelt wird. Wenn der Versicherungsnehmer daher neben der Haftpflichtversicherung auch den Antrag zum Abschluss einer Kaskoversicherung und/oder Unfallversicherung gestellt hat oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag beim Fahrzeugwechsel fortsetzen will, gilt die vorläufige Deckungszusage auch für die Kasko- und Unfallversicherung.[4]
Rz. 10
Auch eine "Blanko"-Bestätigungskarte, die der Versicherungsnehmer an das Straßenverkehrsamt weiterleitet, ohne das entsprechende Kästchen anzukreuzen, führt zum Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung, wenn dieser Versicherungsumfang telefonisch angefordert worden war.[5]
Rz. 11
Wird ein Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung gestellt und lediglich für die Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt, bedarf es keines besonderen Hinweises nach § 5 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherer schon vorher deutlich gemacht hat, dass er keinen Kaskoversicherungsschutz anbietet.[6]
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