Rz. 290

Die Vollkaskoversicherung erweitert die Risiken der Teilkaskoversicherung um zwei wesentliche Schadenursachen:

Unfall und
mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
 

Rz. 291

Versichert sind sämtliche Schäden, die auf einen Unfall oder auf mutwillige oder böswillige Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Ersatzpflichtig sind allerdings nur die Schäden, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind und damit in einem adäquaten Zusammenhang stehen.[427]

 

Rz. 292

Mutwillige Beschädigungen nach einem Diebstahl sind nicht Gegenstand der Teilkaskoversicherung, sie sind nur in der Vollkaskoversicherung versichert.[428]

[427] BGH – IV ZR 212/05, VersR 2006, 968 = r+s 2006; Prölss/Martin/Knappmann, A.2.2 AKB Rn 7 m.w.N.
[428] BGH – IV ZR 212/05, VersR 2006, 968 = r+s 2006; Prölss/Martin/Knappmann, A.2.2 AKB Rn 7 m.w.N.

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