Rz. 334

Nach einem Unfall hat ein Versicherungsnehmer, der eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, die Möglichkeit, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und/oder seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen.

 

Rz. 335

Liegt eine Mithaftung des Versicherungsnehmers bezüglich des Unfallgeschehens vor, ist es in der Regel sinnvoll, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und Schadenersatzansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen (vgl. § 16 Rn 2 ff., Schaubilder).

 

Rz. 336

In derartigen Fällen wirkt sich das Quotenvorrecht zugunsten des Versicherungsnehmers aus, der vollen Schadenersatz auch bei einer erheblichen Mithaftung erreichen kann: Zwar gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf die Kaskoversicherung über, soweit diese den Schaden ersetzt, aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (§ 86 VVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge