Rz. 386

Fehlender Versicherungsschutz kann dem Geschädigten nur entgegengehalten werden, wenn das Schadenereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer dies der Zulassungsstelle mitgeteilt hat (§ 117 Abs. 2 VVG). Diese Anzeige gegenüber der Zulassungsstelle nach § 29c StVZO löst den Lauf der einmonatige Nachfrist nur dann aus, wenn sie formell und sachlich richtig ist.[505]

[505] OLG Köln, r+s 1999, 228 = NVersZ 1999, 143; OLG Nürnberg, VersR 1999, 1273.

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