Rz. 381

Die Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers erschöpft sich nicht darin, die hierfür notwendigen Kosten bereitzustellen. Teil dieser Abwehrpflicht ist neben der Kostentragung auch die Führung der erforderlichen Verhandlungen und Prozesse.[502]

[502] Stiefel/Maier/Maier, AKB A.1.1 Rn 59.

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