Rz. 379

Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (A.1.1.4 AKB 2008). Diese Regulierungsvollmacht besteht nicht, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungsfrei ist.[497] Im Rahmen der Regulierungsbefugnis gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen alle für die Schadenregulierung "zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens" abzugeben (A.1.1.4 AKB 2008).[498]

 

Rz. 380

Die Regulierungsbefugnis des Haftpflichtversicherers ist sehr weitgehend, da ihm ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird.[499] Der Versicherungsnehmer kann kein Regulierungsverbot wirksam erteilen.[500] Nur bei unsachgemäßer Regulierung offensichtlich unbegründeter Ansprüche muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer Prämiennachteile (Rückstufungsschaden) ersetzen.[501]

[497] BGH, VersR 1987, 924.
[498] Wussow, VersR 1994, 1014.
[499] LG Frankenthal, zfs 1991, 347.
[500] Feyock/Jacobsen/Lemor, § 10 AKB Rn 88.
[501] OLG Köln, r+s 1992, 261 = zfs 1992, 342; OLG Schleswig, r+s 2004, 54; LG Kleve, r+s 1992, 328; AG Köln, SP 1996, 399; AG Düsseldorf, SP 1996, 400; AG Essen, r+s 2000, 5.

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