Rz. 376

Die Hauptaufgabe der Haftpflichtversicherung besteht darin, die Ansprüche des Geschädigten durch Zahlung zu erfüllen (A.1.1.2 AKB 2008). Der Schadenersatz wird in Geld geleistet (A.1.1.2 AKB 2008); Naturalersatz (§ 249 S. 1 BGB) scheidet aus.

 

Rz. 377

Gegenüber dem Geschädigten darf nicht mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer aufgerechnet werden (§ 121 VVG).

 

Rz. 378

Die weitere Hauptaufgabe des Haftpflichtversicherers besteht darin, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Dieser Abwehranspruch bedeutet nicht nur die Ablehnung unberechtigter Ansprüche, der Versicherer muss unter Umständen auch Beweissicherungsmaßnahmen ergreifen, wie z.B. ein Sachverständigengutachten einholen über die Höhe der Schäden und über den Zustand der Unfallstelle, insbesondere dann, wenn durch Straßenbaumaßnahmen eine Veränderung droht.

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