Rz. 225

Ein Abzug von 75 % ist zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einem erkennbar alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer das versicherte Fahrzeug überlässt.[296]
Bei einem Rotlichtverstoß ist eine Kürzung auf 50 % der Versicherungsleistung angemessen.[297]
Beim Abkommen von der Fahrbahn wegen Anzündens einer Zigarette ist eine Leistungskürzung von 75 % angemessen.[298]
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit tritt im Regelfall vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers ein.[299]
Wenn die begrenzte Höhe der Einfahrt eines Parkhauses missachtet und ein Fahrzeugschaden verursacht wird, ist eine hälftige Kürzung der Entschädigung angemessen.[300]
Wird mit einem gemieteten Lkw gegen eine Straßenbrücke gestoßen, obgleich auf die geringe Durchfahrtshöhe durch entsprechende Verkehrsschilder hingewiesen wird und die Kante der Unterführung deutlich rot-weiß markiert ist, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die eine Kürzung von einem Drittel berechtigt.[301]
Ein Fahrzeugführer, der bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen von der Fahrbahn abkommt, muss eine Kürzung der Versicherungsleistungen um 50 % hinnehmen.[302]
Bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille) ist in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen, die sich dann nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei absoluter Fahruntüchtigkeit steigert.[303]
Wenn ein Kraftfahrer nachts einem Fuchs ausweicht und hierdurch einen Fahrzeugschaden verursacht, ist der Aufwendungsersatzanspruch im konkreten Fall um 60 % zu kürzen.[304]
50 % Kürzung bei Missachtung der Durchfahrtshöhe einer Unterführung mit einem Mietfahrzeug.[305]
50 % Mithaftung bei Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum.[306]
50 % Kürzung bei Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels im Korb eines Aufenthaltsraums eines Seniorenheims während der Nachtschicht.[307]
Kürzung auf 25 % bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille.[308]
[296] LG Bonn – 10 O 115/09, DAR 2010, 24.
[297] BGH – IV ZR 255/10, zfs 2011, 511; LG Münster – 15 O 141/09, zfs 2009, 641 = VersR 2009, 1615 = DAR 2009, 705 = r+s 2009, 501; AG Duisburg – 50 C 2567/09; AG Essen – 10 S 32/10, r+s 2010, 320.
[298] OLG Naumburg – 4 U 133/08, r+s 2010, 319 = SP 2010, 227.
[300] LG Konstanz – 3 O 190/09, zfs 2010, 214.
[301] LG Göttingen, r+s 2010, 194.
[302] AG Hamburg St. Georg – 216 C 390/09, r+s 2010, 323.
[303] OLG Hamm – 20 U 74/10, VersR 2011, 407.
[304] LG Trier – 4 O 241/09, zfs 2010, 510.
[305] LG Hagen, 7 S 31/12, r+s 2013, 578 = SP 2013, 119; 2/3: LG Köln, 26 O 174/10, VersR 2013, 851.
[307] OLG Koblenz, 10 U 1292/11, r+s 2012, 430.
[308] OLG Karlsruhe, 9 U 135/13, DAR 2014, 461 = NJW 2014, 1181 = r+s 2015, 12.

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