Rz. 373
Die gesetzlichen Vorgaben aus § 1 PflVG und § 2 Abs. 2 KfzPflVV finden in A.1.2 AKB 2008 ihren Niederschlag: Mitversicherte Personen sind:
▪ | der Halter |
▪ | der Eigentümer |
▪ | der Fahrer |
▪ | der Beifahrer (d.h. der angestellte Beifahrer) |
▪ | der Omnibusschaffner |
▪ | der Arbeitgeber (wenn das versicherte Fahrzeug für dienstliche Zwecke eingesetzt wird). |
Rz. 374
Nicht versicherte Person ist der bloße Besitzer eines versicherten Fahrzeuges, also beispielsweise der Inhaber der Reparaturwerkstatt, dem der Besitz am Fahrzeug für die Dauer der Reparatur eingeräumt worden ist.[496]
Rz. 375
Die mitversicherten Personen können – ausnahmsweise (A.1.2 AKB 2008) – ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. In allen anderen Fällen der Fremdversicherung (§§ 43 ff. VVG) ist dies nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich (§ 45 VVG).
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