Rz. 373

Die gesetzlichen Vorgaben aus § 1 PflVG und § 2 Abs. 2 KfzPflVV finden in A.1.2 AKB 2008 ihren Niederschlag: Mitversicherte Personen sind:

der Halter
der Eigentümer
der Fahrer
der Beifahrer (d.h. der angestellte Beifahrer)
der Omnibusschaffner
der Arbeitgeber (wenn das versicherte Fahrzeug für dienstliche Zwecke eingesetzt wird).
 

Rz. 374

Nicht versicherte Person ist der bloße Besitzer eines versicherten Fahrzeuges, also beispielsweise der Inhaber der Reparaturwerkstatt, dem der Besitz am Fahrzeug für die Dauer der Reparatur eingeräumt worden ist.[496]

 

Rz. 375

Die mitversicherten Personen können – ausnahmsweise (A.1.2 AKB 2008) – ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. In allen anderen Fällen der Fremdversicherung (§§ 43 ff. VVG) ist dies nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich (§ 45 VVG).

[496] OLG Celle, r+s 1990, 224.

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