Rz. 272

Wenn ein Fahrzeug nach einem behaupteten Diebstahl mit einem passenden Schlüssel sichergestellt wird, liegt das äußere Bild eines Diebstahls nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer darlegt, wie der Täter in den Besitz eines solchen Schlüssels gekommen ist.[377]
Behauptet der Versicherungsnehmer, einen "Geldbörsenschlüssel" niemals benutzt zu haben, spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles, wenn auf diesem Schlüssel Kopierspuren festgestellt werden.[378]
Es gehört nicht zum äußeren Bild eines Diebstahls, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann.[379]
Die Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn der Versicherungsnehmer unzutreffende und widersprüchliche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln macht, insbesondere einen weiteren Schüssel nachliefert, nachdem er zunächst behauptet hat, sämtliche Schlüssel übersandt zu haben[380] oder einen Schlüssel, der nicht zum versicherten Fahrzeug gehört[381] oder wenn der Sender für die Wegfahrsperre fehlt.[382]
Allein die Anfertigung von Nachschlüsseln begründet noch nicht den Vorwurf der Vortäuschung des Versicherungsfalles, wenn unbekannt ist, wann und von wem die Schlüsselkopien veranlasst worden sind.[383]
Legt der Versicherungsnehmer zu einem angeblich gestohlenen Fahrzeug einen Original- und einen nachgefertigten Schlüssel vor, so besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls, wenn dieser Nachschlüssel angeblich nach Verlust eines Originalschlüssels gefertigt worden ist und der verbliebene Originalschlüssel keine Spuren einer Kopierfräse aufweist und die Verwendung eines Laserabtastgeräts ausscheidet.[384]
Wird bei dem an der Grenze beschlagnahmten Fahrzeug ein Nachschlüssel vorgefunden, der starke Gebrauchsspuren aufweist, während die im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Schlüssel nur in geringem Umfang verwendet worden sind, so besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Entwendung vorgetäuscht wurde.[385]
Das äußere Bild eines Diebstahls entfällt auch dann nicht, wenn das entwendete Fahrzeug ohne Spuren an dem Schließzylinder wieder aufgefunden wird.[386]
Das äußere Bild eines Diebstahls besteht nicht, wenn keine Spuren vorhanden sind, die auf eine gewaltsame Überwindung einer computergesteuerten Alarmanlage hindeuten.[387]
Schlüsselkopierspuren, für die der Versicherungsnehmer keine Erklärung hat, können Indiz für einen vorgetäuschten Versicherungsfall sein, insbesondere dann, wenn auch weitere Indizien, z.B. finanzielle Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers, hinzutreten.[388]
Schlüsselkopierspuren, die nur mit geringen Gebrauchsspuren überlagert sind, begründen für sich allein noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls.[389]
Etwas anderes gilt bei frischen Kopierspuren, die unmittelbar vor der angeblichen Entwendung entstanden sind.[390]
Befindet sich im Schlüssel eine Transponderattrappe, so spricht dies für die Vortäuschung eines Diebstahls,[391] ebenso das Fehlen des Senders für die Wegfahrsperre.[392]
Von der Beteiligung des Versicherungsnehmers am Diebstahl ist auszugehen, wenn das entwendete Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren wurde und das Fahrzeug mit einer Wegfahrsperre der zweiten Generation versehen war, bei der die Übertragung des Bedienungscodes nur bei der Werkstatt des Herstellerwerkes möglich ist.[393]
Die Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugschlüssel vorlegt, der nicht zum angeblich entwendeten Fahrzeug gehört.[394]
Es ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem vorgetäuschten Diebstahl oder – alternativ – von einer nicht versicherten Unterschlagung auszugehen, wenn das angeblich entwendete Fahrzeug von einem Dritten, dem das Fahrzeug überlassen war, an einem üblicherweise nicht benutzten Ort abgestellt worden ist und gleichwohl das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist.[395]
[377] OLG Hamm, VersR 1991, 688; OLG Hamm, r+s 1996, 11; OLG Hamm, SP 1997, 476; OLG Hamm, SP 1997, 477.
[378] OLG Hamburg, zfs 1993, 162 = r+s 1993, 92.
[379] BGH, VersR 1995, 909; BGH VersR 1997, 54.
[380] OLG Dresden, SP 1996, 25.
[381] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1496.
[383] BGH, zfs 1995, 460, 461; BGH, SP 1996, 142; BGH, r+s 1996, 341 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1999, 246; OLG Düsseldorf, SP 1996, 144 = r+s 1996, 343; BGH, r+s 1997, 5 = DAR 1997, 107.
[384] OLG Düsseldorf, zfs 1997, 304.
[385] OLG Karlsruhe, zfs 1998, 299.
[386] BGH, MDR 1997, 142 = r+s 1997, 5 = VersR 1996, 1135 = DAR 1996, 396; a.A. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1097 und OLG Köln, VersR 1996, 1099.
[387] OLG Karlsruhe, r+s 1997, 357; der BGH hat die Revision nicht angenommen.
[388] BGH, r+s 1996, 343; BGH, r+s 1997, 5; BGH, r+s 1999, 14; OLG Düsseldorf, zfs 1996, 343; OLG Hamm, SP 1997, 476 ff.; OLG Düsseldorf, SP 1997, 478; OLG Hamm, SP 1998...

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