Rz. 387

Um den Schutz der Verkehrsunfallopfer möglichst lückenlos zu gestalten, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 PflVG ein "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) gebildet worden, der insbesondere dann eintritt, wenn

das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (Nr. 1)
eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht (Nr. 2)
der Halter von der Versicherungspflicht befreit ist (Nr. 2a)
die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz (§ 103 VVG) nicht einzutreten braucht (Nr. 3)
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers gestellt worden ist (Nr. 4).
 

Rz. 388

Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht nur subsidiär, wenn weder gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 bis 5 PflVG).

 

Rz. 389

Die in § 12 Abs. 2 PflVG a.F. genannten Beschränkungen sind entfallen: Die Leistungen aus dem Entschädigungsfonds orientieren sich nach dem Leistungsanspruch gegenüber einem eintrittspflichtigen Pflichthaftpflichtversicherer.
 

Rz. 390

Der Entschädigungsfonds wird von Beiträgen aller Kraftfahrzeugversicherer gespeist. Der Entschädigungsfonds wird von einem eingetragenen Verein verwaltet, an den auch Ansprüche zu richten sind:

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.

Glockengießer Wall 1

20095 Hamburg 1

Tel: 040/3 01 80 – 0

Fax: 040/3 01 80 – 70 70

www.verkehrsopferhilfe.de

voh@verkehrsopferhilfe.de

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