Rz. 387
Um den Schutz der Verkehrsunfallopfer möglichst lückenlos zu gestalten, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 PflVG ein "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) gebildet worden, der insbesondere dann eintritt, wenn
▪ | das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (Nr. 1) |
▪ | eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht (Nr. 2) |
▪ | der Halter von der Versicherungspflicht befreit ist (Nr. 2a) |
▪ | die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz (§ 103 VVG) nicht einzutreten braucht (Nr. 3) |
▪ | ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers gestellt worden ist (Nr. 4). |
Rz. 388
Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht nur subsidiär, wenn weder gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 bis 5 PflVG).
Rz. 389
▪ | Die in § 12 Abs. 2 PflVG a.F. genannten Beschränkungen sind entfallen: Die Leistungen aus dem Entschädigungsfonds orientieren sich nach dem Leistungsanspruch gegenüber einem eintrittspflichtigen Pflichthaftpflichtversicherer. |
Rz. 390
Der Entschädigungsfonds wird von Beiträgen aller Kraftfahrzeugversicherer gespeist. Der Entschädigungsfonds wird von einem eingetragenen Verein verwaltet, an den auch Ansprüche zu richten sind:
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießer Wall 1
20095 Hamburg 1
Tel: 040/3 01 80 – 0
Fax: 040/3 01 80 – 70 70
www.verkehrsopferhilfe.de
voh@verkehrsopferhilfe.de
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen