Rz. 6

Anlass für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ist, dass der Vollmachtgeber seine Rechte, insbesondere seine Kontrolle, gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben kann.[12] Das ist aber nicht dann schon der Fall, wenn der Bevollmächtigte geschäftsunfähig wird, weil gerade eine später eintretende Geschäftsunfähigkeit einer der Gründe für die Bevollmächtigung ist. Mit der Vollmacht wollte der Vollmachtgeber schließlich staatliches Eingreifen gerade für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit verhindern.[13]

 

Rz. 7

Daher ist nicht bereits dann ein Kontrollbetreuer zu bestellen, wenn der Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann. Nach § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist Voraussetzung für eine Kontrollbetreuung, dass der Betroffene aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben (subjektive Komponente).[14] Das Unvermögen des Betroffenen zur Ausübung seiner Rechte gegen seinen Bevollmächtigten (siehe Rdn 39 ff.) muss auf den Betreuungsgründen i.S.d. § 1814 Abs. 1 BGB (§ 1896 Abs. 1 BGB a.F.) beruhen.[15] Fehlende Geschäftsfähigkeit ist ein Indiz für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung, aber keine Voraussetzung.[16]

[12] BT-Drucks 11/4528, 123.
[13] So auch MüKo-BGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1896 a.F. Rn 266; Erman/Roth § 1896 a.F. Rn 50; Staudinger/Bienwald, Neub. 2017, § 1896 a.F. Rn 321.
[14] Hierzu Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 651; entsprechend nach bis zum 31.12.2022 geltendem Recht: BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 413/17, ZEV 2018, 602, 604; Beschl. v. 2.8.2017 – XII ZB 502/16, RNotZ 2017, 592.
[15] MüKo-BGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1896 a.F. Rn 260; DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2003, 33, 34.
[16] Kurze, NJW 2007, 2229, 2221.

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