Rz. 330

Muster 5.39: Zwischenfeststellungsklage

 

Muster 5.39: Zwischenfeststellungsklage

An das

Landgericht _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________[343]

Az: _________________________

erweitere ich die Klage mit dem Antrag,

 
  festzustellen, dass der zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer: _________________________ bestehende Krankenversicherungsvertrag nicht durch den von der Beklagten mit Schreiben vom _________________________ ausgesprochenen Rücktritt vom Vertrag beendet wurde.

Begründung:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Heilbehandlungskosten für eine am _________________________ durchgeführte Operation des Klägers. Die Beklagte verweigert die Übernahme dieser Kosten mit der Behauptung, dass es sich bei der durchgeführten Operation nicht um ein medizinisch anerkanntes Heilverfahren für die beim Kläger vorhandene Erkrankung handele.

Darüber hinaus hat die Beklagte mit Schreiben vom _________________________ den Rücktritt vom Vertrag wegen angeblicher Verletzung vertraglicher Anzeigepflichten ausgesprochen. Diesen begründet sie damit, dass der Kläger einen vor der Antragstellung durchgeführten stationären Krankenhausaufenthalt wegen _________________________ angeblich nicht angegeben habe. Dies ist jedoch unzutreffend. Der im Antragsformular enthaltene Fragebogen zu den gesundheitlichen Fragen, der sich auch über Vorerkrankungen und durchgeführte Vorbehandlungen verhält, war seinerzeit von dem Agenten der Beklagten _________________________ vorgelesen worden. Er füllte sodann den Fragebogen aus. Hierbei hat der Kläger den im Jahre _________________________ durchgeführten Krankenhausaufenthalt sehr wohl angegeben. Der Agent hat ihn jedoch nicht in den Fragebogen aufgenommen mit der Begründung, dies läge schon zu lange zurück.

 
  Beweis: Zeugnis der _________________________ (Ehefrau des Klägers).

Nach der feststehenden Rechtsprechung des BGH erfüllt der Versicherungsnehmer durch bloße mündliche Angaben gegenüber dem Agenten seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Das Wissen des Agenten ist dem Versicherer zuzurechnen. Der Agent ist sozusagen Auge und Ohr des Versicherers (vgl. BGHZ 102, 194; 107, 322). Eine Einschränkung dieser Empfangszuständigkeit ist nicht möglich. Der Kläger hat somit durch seine mündlichen Angaben gegenüber dem Versicherungsagenten seine Aufklärungsobliegenheit erfüllt, so dass die Beklagte nicht zum Rücktritt berechtigt ist.

Das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass der zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsvertrag durch den ausgesprochen Rücktritt nicht aufgelöst wurde, ergibt sich daraus, dass der Kläger sich weiteren medizinischen Behandlungen unterziehen muss. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ist es ihm auch nicht möglich, einen anderweitigen Versicherungsschutz zu erlangen.

_________________________ EUR Gerichtskostenvorschuss sind per Gerichtskostenstempler beigefügt.[344]

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

Rechtsanwalt

[343] Eine Zwischenfeststellungsklage ist nur im Rahmen eines laufenden Rechtsstreites möglich, vgl. § 256 Abs. 2 ZPO.
[344] Vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 GKG. Der Streitwert der Zwischenfeststellungsklage wird gem. § 5 ZPO dem Streitwert der Hauptsacheklage hinzugerechnet.

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