Rz. 323

Muster 5.32: Klage auf Duldung

 

Muster 5.32: Klage auf Duldung

An das

Landgericht _________________________

_________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Beklagter –

wegen: Duldung eines Notrechts[335]

Streitwert: _________________________ EUR

Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

 
  1. den Beklagten zu verurteilen, zu dulden, dass der Kläger einen Notweg über das Grundstück _________________________ des Beklagten zu der Bahnhofstraße in einer vom Gericht zu bestimmenden Richtung verlegt und unterhält;[336]
  2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
  3. gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  4. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch vom _________________________ eingetragenen Grundstückes. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück.

Der Kläger plant, sein Grundstück zu bebauen.

Der Beklagte ist Eigentümer des davor liegenden Grundstückes. Das Grundstück des Klägers verfügt über keine unmittelbare Verbindung zu der Bahnhofstraße. Eine Verbindung ist nur über das Grundstück des Beklagten möglich.

 
  Beweis: Vorlage eines Katasterauszuges

Der Beklagte ist daher gem. § 917 BGB zur Duldung des Notwegerechts verpflichtet.[337]

Auf Nachfrage konnte der Beklagte sich nicht bereit finden, an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Der Kläger hat dabei angeboten, entweder eine Notwegerente zu zahlen oder den Beklagten einen Teil seines Grundstückes abzukaufen. Somit ist nunmehr Klage geboten.

_________________________ EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtskostenstempler anbei.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt

[335] Vgl. § 917 BGB.
[336] Die zu erduldende Handlung ist genau anzugeben, so dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Unklarheiten auftreten. Die Zwangsvollstreckung geschieht gem. § 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
[337] Im Gegenzug ist der Verpflichtete durch eine Geldrente zu entschädigen, vgl. § 917 Abs. 2 i.V.m. §§ 912 Abs. 2, 913, 914, 916 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge