Rz. 317

Muster 5.26: Leistungsklage auf Vornahme einer Handlung

 

Muster 5.26: Leistungsklage auf Vornahme einer Handlung

An das

Amtsgericht _________________________

_________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

_________________________

– Beklagter –

wegen: Entfernung von Bäumen

Streitwert: 2.000,00 EUR[320]

Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

 
  1. den Beklagten zu verurteilen, die auf den Grundstück des Beklagten an der Grenze zum Grundstück Von-Halbberg-Str. 10 stehenden zwei Buchen zu entfernen;[321]
  2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
  3. gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  4. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  5. dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen;
  6. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.

Des Weiteren wird beantragt,

 
  von einer Güteverhandlung gem. § 278 ZPO abzusehen.

Begründung:

Der Kläger legt in der Anlage die Bescheinigung der Gütestelle vor, aus der sich ergibt, dass zwischen den Parteien ein Verfahren auf außergerichtliche Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO i.V.m. § 10 GüSchlGNRW stattgefunden hat.[322]

Die Parteien sind Nachbarn. Im Frühjahr 2018 pflanzte der Beklagte unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers zwei Buchen im Abstand von einem Meter.

Der Anspruch des Klägers auf Beseitigung ergibt sich aus § 1004 BGB.

Der Beklagte hat dabei die Mindestpflanzabstände des Nordrhein-Westfälischen Nachbarschaftsgesetzes nicht eingehalten. Da bereits ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren stattgefunden hat, ist eine erneute Güteverhandlung obsolet.

_________________________ EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtskostenstempler anbei.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

[320] Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers bei Vornahme der Handlung unter Berücksichtigung des Kostenaufwandes hierfür; vgl. Zöller/Herget, § 3 Rn 16 (Stichwort "Vornahme von Handlungen").
[321] Bei Formulierung des Antrages ist darauf zu achten, dass die geforderte Handlung so präzise beschrieben ist, dass es bei der Zwangsvollstreckung nicht zu Unklarheiten oder Verwechslungen kommt.
[322] Vgl. § 15a EGZPO.

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