Rz. 75

Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter sind sogenannte Partei kraft Amtes in dem für oder gegen das von ihnen verwaltete Vermögen geführten Rechtsstreits.[82]

 

Rz. 76

Im laufenden Rechtsstreit wird der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Partei.

 

Rz. 77

In der Klage ist jedoch die Parteistellung mit einem klarstellenden Zusatz zu versehen. Die Prozessführungsbefugnis der Partei kraft Amtes ist beschränkt durch die materiellen Grenzen des jeweiligen Auftrages.[83]

[82] Vgl. Zöller/Vollkommer, vor § 50 ZPO Rn 21.
[83] Vgl. BGH NJW 1992, 287.

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