Rz. 64

Rechtsfähige Vereine sind ebenfalls parteifähig. Nicht rechtsfähige Vereine sind gem. § 50 Abs. 2 ZPO nur passiv parteifähig. Allerdings ist der nicht rechtsfähige Verein nicht nur darauf beschränkt, eine Klage zu bekämpfen. Vielmehr darf er grundsätzlich alle Prozesshandlungen eines Beklagten vornehmen. Er kann also aufrechnen, Prozessvergleiche schließen, Widerklage, Zwischenfeststellungs- und Zwischenfeststellungswiderklage erheben, das Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils fortsetzen, Schadensersatzansprüche nach §§ 945, 302 Abs. 4 S. 3, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2, 3 ZPO im anhängigen Rechtsstreit geltend machen, Aufhebung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung und Kostenfestsetzung beantragen, Rechtsmittel einlegen, Wiederaufnahmeklage gem. § 578 ZPO oder Vollstreckungsabwehrklage gem. § 766 ZPO erheben sowie Zwangsvollstreckung bezüglich Widerklage-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen betreiben.[67] Da auf den nicht rechtsfähigen Verein gem. § 54 S. 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden sind, wird allerdings vertreten, dass nicht rechtsfähige Vereine in der Konsequenz der neueren BGH-Rechtsprechung, mit der auch einer BGB-Außengesellschaft Parteifähigkeit zuerkannt wird, nunmehr auch selbst klagen können.[68]

 

Rz. 65

Obwohl Gewerkschaften als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sind, ist ihnen von der Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 GG auch die aktive Parteifähigkeit zuerkannt worden.[69]

[67] Musielak/Voit/Weth, ZPO § 50 Rn 27.
[68] Vgl. Karsten Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig, NJW 2001, 993, 1001 sowie Musielak/Voit/Weth, ZPO, § 50 Rn 29.
[69] BGHZ 42, 210 = NJW 1965, 156; BGHZ 50, 325.

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