Rz. 90

Bei der gewillkürten Prozessstandschaft beruht die Prozessführungsbefugnis auf einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber. Zulässig ist hierbei grundsätzlich die gewillkürte aktive Prozessstandschaft, nicht aber eine gewillkürte passive Prozessstandschaft.

 

Rz. 91

Voraussetzungen sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters sowie ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen.[96] An diese Voraussetzung dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt allerdings, wenn die gezielte Verschiebung der Prozessrollen zu einer unbilligen Beeinträchtigung der Belange des Prozessgegners führen kann.[97]

 

Rz. 92

Einzelfälle für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses:

Klage aus einer abgetretenen Forderung durch den Verkäufer der Forderung;[98]
Klage des Zedenten bei der Sicherungszession;[99]
Klage des Sicherungsgebers mit Ermächtigung des Sicherungsnehmers auf Herausgabe sicherungsübereigneter Gegenstände;[100]
Klage des nicht verwaltenden Ehegatten bei Alleinverwaltung durch den anderen im Rahmen der Gütergemeinschaft;[101]
Klage auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB durch den Verkäufer eines lastenfrei verkauften Grundstückes für den Käufer gegen den eingetragenen Dritten;[102]
Klage des Pflichtteilberechtigten für den Erben im Einverständnis des Erben;[103]
Klage des Pächters mit Zustimmung des Eigentümers gem. § 985 BGB auf Herausgabe an sich selbst;[104]
Klage des Bauträgers, der seine Gewährleistungsansprüche gegen Bauhandwerker an den Erwerber abgetreten hat und dann auf Verlangen des Erwerbers die Mängelbeseitigung doch selbst in die Hand genommen hat;[105]
Klage des Versicherungsnehmers nach Forderungsübergang (vgl. § 67 VVG);
Klage eines BGB-Gesellschafters, der von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt ist, einen Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen;[106]
Klage des herrschenden Gesellschafters einer GmbH wegen Schadensersatzansprüchen der GmbH;[107]
Klage des Geschädigten aus dem Anspruch des Vertragspartners bei der Drittschadensliquidation;[108]
Klage eines Miteigentümers eines Grundstückes mit Zustimmung der anderen Miteigentümer gem. § 1011 BGB;[109]
Klage einzelner Wohnungseigentümer wegen Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum;[110]
Klage des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Befugnisse nach § 27 WEG hinaus wegen Ansprüchen von oder gegen Wohnungseigentümer nach Mehrheitsbeschluss;[111]
Klagen einzelner Wohnungseigentümer mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die auf das Sondereigentum ausstrahlen, auf Minderung[112] oder Schadensersatz[113] gegen den Veräußerer;
Klage eines Kindes auf Herausgabe von beigetriebenen Unterhaltsbeträgen bei Ermächtigung durch den gem. § 1629 Abs. 3 BGB als Kläger aufgetretenen Elternteil;[114]
Rückermächtigung des Insolvenzverwalters an den Schuldner zur Geltendmachung eines zur Masse gehörenden Rechts;[115]
Ermächtigung des Erben zur Geltendmachung von Nachlassansprüchen im eigenen Namen durch den Nachlassverwalter;[116]
Ermächtigung des Gläubigers durch den Pfändungsgläubiger, dem die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen wurde.[117]

Einzelfälle für das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses:

missbräuchliche Verwendung der Ermächtigung, wie z.B. bei gezieltem Verschieben der Prozessrollen zur unbilligen Beeinträchtigung des Prozessgegners, etwa um das gleiche Kostenrisiko auszuschließen oder zu mindern,[118] dagegen nicht bei einer reinen Gefährdung von Kostenerstattungsansprüchen, da niemand einen Anspruch darauf hat, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden;[119]
bei bloßem Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit oder technischen Erleichterung der Prozessführung, so etwa bei Durchsetzung von Ansprüchen mehrerer Mitberechtigter durch einen von ihnen;[120]
Geltendmachung von abgetretenen Kundenforderungen für die Hausbank mit deren Ermächtigung, wenn die Zedentin eine überschuldete vermögenslose GmbH ist und keine Aussicht auf Geschäftsfortführung besteht;[121] anders bei nachträglichem Eintritt der Vermögenslosigkeit und wenn es sich um eine natürliche Person handelt;[122]
Klage eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitglieder gegen eine Gewerkschaft aus Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter Arbeitskampfmaßnahmen;[123]
für Vorstandsmitglieder eines Vereins zur Geltendmachung von Ansprüchen des Vereins;[124]
für einen Unterhaltsgläubiger zur Geltendmachung von Ansprüchen, die nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSGH a.F. (jetzt: § 94 Abs. 1 SGB XII), § 7 Abs. 1 S. 1 UVG auf den Träger der öffentlichen Leistung übergegangen sind;[125]
bei Rückermächtigung durch den Insolvenzverwalter, wenn dieser eine Gemeinschuldnerin ermächtigt, die eine juristische Person ist und keine Aussicht auf Betriebsfortführung nach Prozessende besteht.[126] Dasselbe gilt bei Rückermäch...

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