Rz. 55

Parteifähig sind natürliche Personen. Die Rechtsfähigkeit – und damit auch die Parteifähigkeit – einer natürlichen Person beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod (oder der Todeserklärung), vgl. § 1 BGB.

 

Rz. 56

Der Leibesfrucht (Nasciturus) räumt das bürgerliche Recht bestimmte Rechte ein, die unter der Bedingung der Lebendgeburt stehen (vgl. z.B. §§ 844 Abs. 2 S. 2, 1923 Abs. 2, 2043, 2108 Abs. 1 und 2178 BGB). Dem Nasciturus steht insoweit auch Parteifähigkeit zu.

 

Rz. 57

Ein Einzelkaufmann kann auch unter seinem bürgerlichen Namen klagen und verklagt werden (vgl. argumentum e contrario § 17 Abs. 2 HGB).[59]

 

Rz. 58

 

Tipp

Soweit Gegenstand der Klage Ansprüche aus der Geschäftstätigkeit sind, ist Klage gegen die Firma zu empfehlen unter zusätzlicher Angabe des Inhabers, um Unklarheiten und Zweifel bei der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Ist zweifelhaft wer Inhaber ist, empfiehlt sich zunächst eine Klage gegen die Firma. Der Inhaber kann dann noch nachbenannt werden.

[59] Vgl. BVerfGE 39, 41.

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