Rz. 38

Ist der Schaden nur durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt wurden, entstanden, spricht man von Gesamtkausalität. Ursächlich geworden ist dann jeder einzelne Beitrag.[68] Das bedeutet indessen nicht ohne Weiteres, dass alle Personen für den Schaden haften. Die Frage der Ersatzpflicht lässt sich in diesen Fällen erst aufgrund wertender Zurechnung entscheiden (vgl. hierzu Rdn 40 ff.).

 

Rz. 39

Haben zwei Ereignisse in gleichzeitigem Zusammenwirken den Schaden herbeigeführt, war jedoch schon jedes Ereignis für sich allein geeignet, zu diesem Ergebnis zu führen, wäre der Schaden also auch bei Ausfall der jeweils anderen Ursache eingetreten, ist die Conditio-sine-qua-non-Formel ausnahmsweise nicht brauchbar; denn der Geschädigte ginge leer aus, wenn sie zur Anwendung käme. Sie bedarf daher hier der normativen Korrektur, mit der Folge, dass jedes der Ereignisse als kausal anzusehen ist.[69] Es handelt sich um einen Fall der Doppelkausalität, der bei rechtlicher Beratung etwa dann gegeben ist, wenn zwei unabhängig voneinander beauftragten Anwälten jeweils ein rechtlicher Fehler unterläuft und für jeden von beiden gilt, dass der eingetretene Schaden nicht entstanden wäre, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte. Dasselbe kann auch dann zutreffen, wenn sowohl ein Steuerberater als auch ein Rechtsanwalt den Mandanten unzureichend beraten hat und jede der beiden Pflichtverletzungen für sich genommen schon den geltend gemachten Nachteil bewirkt hat. In diesem Falle haften beide Rechtsberater dem Mandanten als Gesamtschuldner.[70]

[68] BGH, NJW 1990, 2882, 2883; Greger, in: Vollkommer/Greger/Heinemann, § 19 Rn 20.
[69] BGH, VersR 1971, 818, 819; BGH, VersR 1983, 731, 732; BGH, NJW 1988, 2880, 2882; BGH, 4.4.2014 – V ZR 275/12, WM 2014, 1447 Rn 16.
[70] BGH, NJW 2006, 2635, 2636 Rn 16; BGH, DStR 2008, 1803, 1804 Rn 18.

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