Rz. 32

Die zum Anscheinsbeweis geltenden Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der Mandant rechtskundig und sogar als Rechtsanwalt zugelassen ist. Ein Mandant, der selbst Jurist ist, wird einem rechtlich zutreffenden Hinweis des Beraters auf einen Gesichtspunkt, den er selbst übersehen hat, regelmäßig ebenso folgen wie ein juristischer Laie, der die Rechtslage nicht überblicken kann.[59] Davon ist sogar dann auszugehen, wenn die Geschäftsführer der Mandantin in derselben Sozietät tätig sind wie der Anwalt, der sie unzutreffend beraten hat.[60]

[59] BGH, 10.5.2012 – IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn 40.
[60] BGH, 10.5.2012 – IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn 42.

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