Rz. 31

Hat der rechtliche Berater pflichtwidrig nicht auf die Insolvenzreife des Unternehmens hingewiesen, scheidet ein Anscheinsbeweis i.d.R. aus, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterschiedliche Maßnahmen beschlossen werden konnten. Die Gesellschaft hätte Insolvenzantrag stellen oder innerhalb der Frist des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO eine Umstrukturierung durch Zuführung weiterer Mittel vornehmen können, um eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen. War dagegen bei vernünftiger Betrachtungsweise die Möglichkeit einer finanziellen Sanierung von vornherein ausgeschlossen, kann ein Anscheinsbeweis für das Handeln bei sachgerechter Beratung in Betracht kommen.[58]

[58] BGH, 14.6.2012 – IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn 40 = NJW 2012, 3165; BGH, 6.6.2013 – IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn 16.

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