Rz. 97

Ein Schaden im Rechtssinne kann für den Auftraggeber auch dadurch entstehen, dass durch Verschulden des Anwalts Schadensersatzansprüche Dritter gegen ihn begründet werden. Allerdings reicht das abstrakte Entstehen eines solchen Anspruchs nicht ohne Weiteres aus. Verlangt der Dritte keinen Schadensersatz, kommt kein Anspruch auf Erstattung einer Geldleistung, sondern allenfalls ein Befreiungsanspruch infrage.[207]

[207] BGH, 17.1.2008 – IX ZR 172/06, WM 2008, 748.

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