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Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die den Vorteilsausgleich rechtfertigen, trifft immer den Schädiger.[305] Allerdings kann der Berechtigte, soweit Tatsachen aus einem nur ihm zugänglichen Bereich herrühren, gehalten sein, sich dazu im Einzelnen zu äußern.[306] Macht der Berater, der die Festsetzung von Säumniszuschlägen gegen seinen Mandanten verschuldet hat, geltend, diesem sei dadurch ein Zinsgewinn zugeflossen, muss er dies dem Grunde und der Höhe nach beweisen.[307]
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