Rz. 36

Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er diesem dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, dass an die Substanziierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind. Es genügt dann, dass das dem Kläger nach den Umständen mögliche Vorbringen gewisse Anzeichen für den von ihm behaupteten Schaden liefert.[66]

 

Rz. 37

In einem solchen Fall kommt für den Geschädigten auch eine Beweiserleichterung in Betracht. Diese greift jedoch erst ein, wenn er seinerseits hinreichend substanziiert die für die Schadensentstehung maßgeblichen, aus seinem Wahrnehmungs- und Einwirkungsbereich herrührenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Insoweit muss er dem Tatrichter eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ermöglichen. Hat dieser die danach evtl. gebotene Beweisaufnahme durchgeführt, ist dem Kläger jedoch auf diese Weise der Beweis nicht gelungen und beruht dies möglicherweise auf der vom Berater zu verantwortenden, zugleich eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellenden Beweisvereitelung, so geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu dessen Lasten.[67]

[66] BGH, NJW 2002, 825.
[67] BGH, NJW 2002, 825, 827.

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