Rz. 94

Bildet eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, so sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[198] Dabei darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grds. den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht der Interessenverfolgung am besten entspricht. Dies gilt allerdings nur insoweit, als seine Forderung auch objektiv berechtigt ist. Deshalb ist der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten grds. auf die Gebühren nach dem Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich begründeten Schadenshöhe entspricht.[199] Hat die Gesellschaft, die den Anwalt beauftragt hat, aufgrund der von diesem zu vertretenden Pflichtwidrigkeit zunächst nur einen Anspruch auf Befreiung von den Kostenerstattungsansprüchen des Gegners, so wandelt sich dieser Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen in einen Zahlungsanspruch um.[200]

[198] BGHZ 179, 238, 249 Rn 28 = NJW 2009, 1262, 1264; BGH, NJW 2004, 444, 446; BGH, NJW 2005, 1112; BGH, 16.7.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn 55.
[199] BGH, NJW 2005, 1112, 1113.
[200] BGH, 10.5.2012 – IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn 47 = WM 2012, 1351.

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