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Wesen und Bedeutung des Vermögens erschöpfen sich nicht in dessen Bestand, sondern umfassen auch die Möglichkeit, dieses seiner Bestimmung gemäß zu nutzen sowie darüber zu verfügen. Schon in der Beeinträchtigung dieser Befugnisse kann ein vermögensrechtlicher Nachteil liegen.[183] Der BGH hat daher einen ersatzfähigen Vermögensschaden bejaht, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wurde, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, unabhängig davon, ob ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.[184] Schon in der unbefugten Weiterleitung der treuhänderisch übertragenen Darlehenssumme an den Kreditnehmer liegt ein Schaden.[185] Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Vermögenswert in seiner Verwendungsfähigkeit mindestens wesentlich eingeschränkt war. Daher begründet allein die Tatsache, dass der Eigentümer die Sache aus dringenden wirtschaftlichen Gründen nicht mehr selbst nutzen kann, keinen Ersatzanspruch, soweit sie einem sinnvollen Gebrauch, z.B. durch Vermietung, zugeführt werden kann.[186] Der bloße Wegfall der Arbeitskraft ist ebenfalls kein Schaden, solange sich die Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeit nicht in erlittenen Verlusten oder entgangenen Gewinnen ausgewirkt hat.[187]

[183] BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139; BGHZ 98, 212, 217 f. = NJW 1987, 50, 51; BGH, NJW 1994, 2357, 2359.
[184] BGH, 24.1.2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 = NJW 2013, 1072.
[185] BGH, NJW 1987, 3201.
[186] BGH, NJW 1994, 442.
[187] BGHZ 50, 304, 306 = NJW 1968, 1823; BGHZ 54, 45, 49 ff. = NJW 1970, 1411; BGHZ 131, 220, 226 = NJW 1996, 921, 923.

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