Rz. 113

Der Zuzug nach Italien kann auch im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungbesteuerung interessant sein. Das italienische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist aus mehreren Gründen attraktiv. Einerseits unterscheidet man in Italien nicht zwischen den unterschiedlichen Vermögensgegenständen, wie dies im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht der Fall ist. In Italien wird der Nettovermögenswert des gesamten Erbes besteuert, sofern dieser den anzuwendenden Freibetrag übersteigt. Darüber hinaus sind in Italien die Freibeträge höher und die Steuersätze niedriger.

1. Anwendbarkeit italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

 

Rz. 114

Bei einem Zuzug nach Italien verlagert sich der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt nach Italien. Dies führt bei der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass der Erbe oder der Beschenkte in Italien die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer schuldet, sofern der Erblasser oder Schenker zum Todeszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Schenkung in Italien ansässig war (residenza).

 

Rz. 115

Die Ansässigkeit wird im italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht definiert. Vielmehr wird auf Art. 43 Abs. 2 ZGB Italien (Codice civile) verwiesen, wonach bei der Feststellung des Wohnsitzes darauf abgestellt wird, wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Art. 43 Aufenthaltsort und Wohnsitz

(1) Der Aufenthaltsort einer Person befindet sich an dem Ort, an dem sie den Schwerpunkt ihrer Geschäfte und Interessen hat.

(2) Der Wohnsitz befindet sich an dem Ort, an dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.[61]

 

Hinweis

Sofern der Erblasser oder Schenker nicht in Italien ansässig sind, unterliegen nur die Vermögenswerte der italienischen Erbschafts- und Schenkungsteuer, die in Italien belegen sind.

[61] Patti, Italienisches Zivilgesetzbuch = Codice Civile.

2. Gesetz über Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien

 

Rz. 116

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Testo unico sulle successioni e donazioni geregelt.[62] Im Jahr 2000 wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer von der Regierung Amato II mit dem Gesetz Nr. 342/2000 gesenkt und im Jahr 2001 von der Regierung Berlusconi II mit dem Gesetz Nr. 383/2001 abgeschafft. Die Steuer wurde 2006 von der Regierung Prodi II mit dem Gesetzesdekret Nr. 262/2006, umgewandelt in das Gesetz Nr. 286/2006, wieder eingeführt und durch die Gesetze 296/2006 und 244/2007 modifiziert. In Italien kann also bei Übertragung von Vermögen aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge sowie aufgrund einer freiwilligen Schenkung unter Umständen Erbschaft- und Schenkungsteuer anfallen.

 

Rz. 117

Personen, die Immobilien und Grundstücksrechte im Wege der Erbfolge erhalten, sind verpflichtet, eine Erbschaftserklärung abzugeben und gegebenenfalls anfallende Erbschaftsteuern zu zahlen.

 

Rz. 118

Die Erbschaftserklärung muss innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Erbfalls von einem der Verpflichteten bei dem Finanzamt abgegeben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Verpflichtet zur Abgabe der Erklärung sind gemäß § 28 Abs. 2 TUS[63] die berufenen Erben und die Vermächtnisnehmer, auch im Falle der Eröffnung der Erbfolge durch Erklärung der Todesvermutung, oder ihre gesetzlichen Vertreter, die Personen, die vorübergehend in den Besitz des Nachlasses des abwesenden Berechtigten gelangen, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sowie Testamentsvollstrecker.

 

Rz. 119

Das Gesetz sieht Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für Verzichtende sowie für zu Erben Berufene, die, da sie nicht im Besitz des Nachlassvermögens sind, gemäß § 528 des Zivilgesetzbuches einen Nachlassverwalter für den ruhenden Nachlass bestellt haben, vor.

 

Rz. 120

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftserklärung besteht auch dann nicht, wenn kumulativ der Nachlass an den Ehegatten und Verwandte in gerader Linie des Verstorbenen übergeht, der Wert des Nachlasses 100.000 EUR nicht übersteigt und der Nachlass keine unbeweglichen Sachen oder dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen beinhaltet.

 

Rz. 121

Die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer festgelegten Steuersätze und Freibeträge wurden in Art. 2 Abs. 48 der Gesetzesverordnung Nr. 262 von 2006 festgelegt.

Bei Übertragungen auf den Ehegatten oder auf Verwandte in gerader Linie (Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie) sind 4 % Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesamten Nettowert des übertragenen Vermögens zu bezahlen, sofern das Erbe oder die Schenkung den Freibetrag von 1 Million EUR für jeden Begünstigten übersteigt. Sofern der Begünstigte eine Behinderung hat, die im Sinne des Gesetzes Nr. 104 von 1992 als schwerwiegend anerkannt ist, erhöht sich der Freibetrag von 1 Million EUR um weitere 1,5 Millionen EUR.

 

Rz. 122

Bei Übertragungen auf Geschwister sind 6 % Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesamten Nettowert des übertragenen Vermögens zu bezahlen, sofern das Erbe oder die Schenkung den Freibetrag von 100.000 EUR für jeden Begünstigten übersteigt. Sofern der Begünstigte eine Behinderung hat, die im Sinne des Gesetzes Nr. 104 von 1992 als schwerwiegend anerkannt ist, erhöht sich der Freibet...

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