1. Gewerbesteuer (IRAP – Imposta regionale sulle attività produttive)

 

Rz. 58

Italien erhebt auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich zur Einkommensteuer eine Gewerbesteuer. Die Einnahmen dienen den Regionen grundsätzlich zur Finanzierung des Gesundheitswesens.[36] Es handelt sich dabei um eine regionale Steuer auf die in Italien anfallende Wertschöpfung bei der regelmäßigen Ausübung einer selbstständig organisierten Tätigkeit, die auf die Herstellung oder den Austausch von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgerichtet ist.

 

Rz. 59

Die italienische Gewerbesteuer kennt im Gewerbesteuerrecht folgende Steuersätze:

 
Regelsteuersatz 3,9 %
Steuersatz für Unternehmen (ohne Autobahn- u. Tunnelbetreiber) 4,2 %
Steuersatz für Banken und Finanzdienstleistungsgesellschaften 4,65 %
Steuersatz für Versicherungsgesellschaften 5,9 %
Steuersatz für die Verwaltung und öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,5 %

Die Regionen und autonomen Provinzen können diese Steuersätze um bis zu 0,92 Prozentpunkten erhöhen. Zusätzliche Aufschläge sind für Regionen mit Defiziten im Gesundheitswesen zulässig.[37]

 

Rz. 60

Steuerpflichtig sind grundsätzlich Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, privatrechtliche sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften. Einzelunternehmer sind zum Beispiel von der Steuerpflicht dann ausgeschlossen, sofern sie ihrer Tätigkeit ohne Personal und Anlagevermögen nachgehen.

[36] Psaier, in: Ettinger, Wegzugsbesteuerung, S. 489 f.
[37] Psaier, in: Ettinger, Wegzugsbesteuerung, S. 489.

2. Kommunale Immobiliensteuer (IMU – Imposta municipale unica)

 

Rz. 61

Gemeinden erheben auf Immobilien die kommunale Immobiliensteuer (Imposta municipale unica – IMU), welche mit der deutschen Grundsteuer vergleichbar ist. Für die Immobilie, an der der Eigentümer seinen ersten Wohnsitz errichtet hat, ist keine Steuer geschuldet, sofern es sich dabei nicht um eine Luxusimmobilie handelt. Für alle weiteren Immobilien wird die Steuer geschuldet. Die Berechnung der Steuer erfolgt durch eine mathematische Formel. Immobilien, für die die kommunale Immobiliensteuer geschuldet wird, unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung.

3. Vermögensteuer auf ausländisches Immobilienvermögen (IVIE – Imposta sul valore degli immobili all‘Estero)

 

Rz. 62

Steuerpflichtige mit ausländischem Immobilienbesitz unterliegen der Vermögensteuer auf ausländisches Immobilienvermögen. Diese Steuer ist entspricht in Italien die bereits dargestellte IMU.

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