Rz. 108

Italien hat für Lehrkräfte und Wissenschaftler ein Programm mit befristeten Steuervergünstigungen aufgelegt, um einen Zuzug attraktiv zu machen.[58] Dabei geht es nicht nur darum, Lehrkräfte und Wissenschaftler dazu zu bewegen, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, sondern auch darum, das Knowhow ins Land zu bringen.

 

Rz. 109

In dem Veranlagungszeitraum, in dem der Wohnsitz verlegt wird, und in den folgenden fünf Jahren sind die erhaltenen Bezüge nur in Höhe von 10 % zu versteuern, unabhängig davon, ob sie in unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit erzielt werden. Bei der Berechnung der IRAP[59] bleiben sie außen vor. Erzielen Lehrkraft oder Wissenschaftler Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, kann der Arbeitgeber die IRAP-Vergünstigung in Anspruch nehmen.

 

Rz. 110

Die Steuervergünstigung gilt hingegen für acht Veranlagungszeiträume bei Steuerpflichtigen, die ein minderjähriges oder unterhaltsberechtigtes Kind haben oder die nach dem Zuzug oder in den vorangegangenen 12 Monaten Eigentümer von mindestens einer Wohneinheit in Italien geworden sind. Die Steuervergünstigung gilt für 11 Veranlagungszeiträume bei Steuerpflichtigen mit mindestens zwei minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie für 13 Veranlagungszeiträume, wenn der Steuerpflichtige mindestens drei minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder hat.

 

Rz. 111

Beim Zuzug spielt weder die Staatsangehörigkeit noch das Wegzugsland eine Rolle. Wer in Italien nach Zuzug seine Lehr- und Forschungstätigkeit ausübt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann die erleichterte Regelung in Anspruch nehmen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist der Besitz eines Hochschul- oder gleichwertigen Abschlusses. Weiter muss sich der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich im Ausland aufgehalten haben und für die Dauer von mindestens zwei Jahren ununterbrochen eine dokumentierte Forschungs- oder Lehrtätigkeit an einem öffentlichen oder privaten Forschungszentrum oder an einer Universität im Ausland ausgeübt haben.

 

Hinweis

Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen.

[58] Art. 44, Decreto legge vom 31.5.2010, Nr. 78.
[59] IRAP – Imposta regionale sulle attività produttive – Gewerbesteuer.

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