Rz. 8

Gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO sind die Informationspflichten in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" an den Betroffenen zu übermitteln. Die Verordnung selbst enthält weder in den Legaldefinitionen des eigentlichen Verordnungstextes, noch in seinen Erwägungsgründen nähere Hinweise darauf, wann eine Information diese Grundanforderungen erfüllt und wann nicht.

 

Rz. 9

Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung findet sich so oder in ähnlicher Form bereits in anderen europäischen Rechtssetzungsakten zum Verbraucherschutz, so in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie,[5] Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie[6] oder der AGB-Richtlinie.[7] Auch wenn die Richtlinien den Verbraucher- und nicht generell den Betroffenenschutz adressieren, lassen sich durchaus Anknüpfungspunkte für die Anforderungen innerhalb der DSGVO gewinnen.

 

Rz. 10

In Erwägungsgrund 34 der Verbraucherrechte-Richtlinie[8] heißt es:

Zitat

"Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der Unternehmer den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind, die für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar ist."

 

Rz. 11

Die UGP-Richtlinie grenzt die Verständlichkeit eher negativ ab und verbietet "unklare, unverständliche oder zweideutige"[9] Informationen. In ihren Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie[10] zitiert die EU-Kommission in diesem Zusammenhang zwei Urteile aus Ungarn und Finnland. Das ungarische Gericht hatte festgestellt, dass ein Volltextzitat einer Regierungsverordnung nicht als Material bewertet werden könne, mit dem die Verbraucher einfach und konkret informiert werden. In Finnland gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des Fernsehens in keiner Weise daran hindern, wesentliche Sachverhalte klar mitzuteilen.

 

Rz. 12

Zum Verständlichkeits- bzw. Transparenzkriterium der AGB-Richtlinie sind einige Entscheidungen des EuGH ergangen. So hatte der Gerichtshof in der Rechtssache C26/13[11] entschieden, dass das "Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln […] nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden" könne, sondern "in Anbetracht des durch die Richtlinie 93/13 eingeführten Schutzsystems, das auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u.a. einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden“ müsse und das "das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss […] so zu verstehen ist, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens … in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen".[12]"

 

Rz. 13

Aus den vorstehenden Vorgaben und Konkretisierungen in anderen europäischen Rechtssetzungsakten lässt sich ableiten, dass eine "präzise, transparente und verständliche" Information jedenfalls "in formeller und grammatikalischer Hinsicht“ klar formuliert sein muss. Dabei ist auf eine inhaltliche Verständlichkeit abzustellen, die für den Betroffenen "aus sich heraus" gegeben sein muss. Um beurteilen zu können, ob dies der Fall ist, ist die Zielgruppe der Betroffenen und deren potentieller Verständnishorizont in die Gestaltung mit einzubeziehen. Das bloße "Zitieren" gesetzlicher Regelungen ist ebenso unzureichend. "Zweideutige" Formulierungen sind zu vermeiden. Mit Blick darauf, dass davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung zur aktiven Mitteilung gegenüber dem Betroffen zu einer Vielzahl von Informationsvermittlungen führen wird, sollte sich die Information zugleich auf das notwendige Maß beschränken, um die mit Art. 13, 14 DSGVO verfolgte Zielsetzung einer Erhöhung der Selbstkontrolle durch den Betroffenen nicht zu gefährden."

 

Rz. 14

Die Information darf nicht in anderen Mitteilungen untergehen und sollte daher auch optisch von anderen Informationen abgegrenzt sein. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass die Informationen auf einem gesonderten Blatt erteilt oder anderweitig[13] hervorgehoben werden. Paal[14] weist zu Recht darauf hin, dass im Einzelfall und bei besonders umfangreichen Informationen erforderlich sein kann, die Informationen "in mehrschichtiger Form (multi-layerd notice)" abzufassen, was neben einer Ordnungsstruktur, die sich an sinnvollen Kriterien zu orientieren hat, auch die Sortierung in "Abschnitte mit Überschriften" erfordert.[15]

 

Rz. 15

Eine Information "im Fließtext" dürfte unabhängig von einer multi-layerd-notice in keinem denkba...

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