Rz. 26

Die Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 und 14 DSGVO sind gem. Art. 12 Abs. 5 DSGVO auf Kosten des Verantwortlichen zu erbringen, d.h. der Betroffene darf im Rahmen der Übermittlung der Informationen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Dies gilt nicht bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person, für deren Vorliegen der Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast trägt. In solchen Fällen kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Nach Auffassung der Art. 29-Datenschutzgruppe dürfte es

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nur sehr wenige Fälle geben, in denen der Verantwortliche eine Bereitstellung der angeforderten Informationen zu Recht verweigern könnte, selbst bei hohem Antragsaufkommen. Für Dienste der Informationsgesellschaft oder ähnliche Online-Dienste, die auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten spezialisiert sind, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Beantwortung einer größeren Menge von Anträgen allgemein als übermäßige Belastung gelten würde. Des Weiteren sollten die Gesamtkosten für die zur Beantwortung von Portabilitätsanfragen eingerichteten Prozesse bei der Beurteilung, ob ein Antrag als exzessiv zu betrachten ist, keine Rolle spielen. Fakt ist, dass sich Artikel 12 mit Anträgen befasst, die von einer betroffenen Person gestellt werden, und nicht mit der Gesamtzahl der Anträge, die bei einem Verantwortlichen eingehen. Folglich sollten die Gesamt-Implementierungskosten weder den betroffenen Personen in Rechnung gestellt noch als Rechtfertigung für die Weigerung herangezogen werden, einer Portabilitätsanfrage zu entsprechen.“[28]

[28] Art. 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit, 13.12.2016, WP 242, S. 14, abrufbar unter: https://dsgvo.expert/wp/wp-content/uploads/2017/03/WP242de_Art_29-Gruppe_Datenubertragbarkeit.pdf.

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